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für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gem. § 2 i.V. mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbeondere Erstellung von Jahresabschlüssen; Durchführung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen; Steuerliche Beratung; Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 15. November 2022
hier finden Sie Ihren Finanzberater für Sachsen, hier finden Sie Ihren Finanzberater für Sachsen
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zuletzt aktualisiert am 24. August 2022
Verwaltung, Vermittlung und Handel von bzw.mit Immobilien sowie die dazugehörige Beratung (außer Rechts- und Steuerberatung); Vermittlung von Finanzierungs- und Versicherungsverträgen sowie damit zusammenhängende und den Geschäftszweck fördernde, nicht erlaubnispflichtige Tätlgkeiten.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022